Bedeutung der Schlüsselnummern, welche auf der Rückseite des EU-Führerscheines eingetragen sein können.
(mit den Änderungen (in rot) zum 01.09.2002)
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II. Liste der Schlüsselzahlen |
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| a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union: | |
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01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
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01.01 |
Brille |
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01.02 |
Kontaktlinsen |
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01.03 |
Schutzbrille |
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02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
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03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
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05 |
Fahrbeschänkung aus medizinischen Gründen |
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05.01 |
nur bei Tageslicht |
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05.02 |
in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ... / innerhalb der Region |
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05.03 |
ohne Beifahrer/Sozius |
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05.04 |
beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
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05.05 |
nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
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05.06 |
ohne Anhänger |
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05.07 |
nicht gültig auf Autobahnen |
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10 |
Angepasste Schaltung |
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15 |
Angepasste Kupplung |
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20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
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25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
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35. |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
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40 |
Angepasste Lenkung |
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42 |
Angepasste (r) Rückspiegel |
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43 |
Angepasster Fahrersitz |
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44 |
Anpassungen des Kraftrades |
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44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
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44.02 |
(angepasste) handbetätigte Bremse |
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44.03 |
(angepasste) fußbetätigte Bremse |
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44.04 |
angepasste Beschleunigungsmechanismen |
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44.05 |
(angepasste) Handschaltung und Handkupplung |
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44.06 |
angepasste Rückspiegel |
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44.07 |
angepasste Kontrolleinrichtungen |
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44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
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45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
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50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
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51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
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70 |
Umtausch
des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ... |
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71 |
Duplikat
des Führerscheines Nummer ... |
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72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) |
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73 |
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
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74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) |
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75 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) |
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76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg. mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) |
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77 |
Nur
Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz (D1),
die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750
kg mitführen, sofern |
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78 |
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
| 79 (...) |
Nur
Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Satz
1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen
Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen
entsprechen. 79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3) Beschränkung
der Klasse CE
aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum
Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1
und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der
Klasse C1
und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000
kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus
einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt
(nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannte Berechtigungen
gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 7,5 t. 79
(S1 <= 25/7.500
kg)
79
(L <= 3) |
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104 |
Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
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171* |
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
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172* |
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
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173 |
[wurde gestrichen] |
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174* |
Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind |
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175* |
Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
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176 |
Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
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177 |
Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. |
| 178* | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
| 179* | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden. |
| 180 | Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
| *Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. | |