TÜV-Gutachten Lenkradknauf


Nachträglicher Anbau eines Lenkknaufs.

§§ 19, 21, 29 StVZO

Das OLG-Celle hat mit Beschluss vom 19.11.92 (5Ss(Owi)26/92) entschieden, dass nach Anbau eines Lenkknaufs an das Lenkrad einer Sattelzugmaschine die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.

Das OLG hat dazu ein Gutachten des KBA mit der Fragestellung eingeholt, ob der Anbau eines Lenkknaufs die Lenkeinrichtung der Sattelzugmaschine in technischer Hinsicht wesentlich verändert, so dass ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs beeinträchtigt sein kann oder Dritte gefährdet werden können.

Der Sachverständige hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhandensein des Knaufs könne zu einer vermeidbaren Gefährdung des Fahrzeugführers und auch anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dabei sei nicht nur das Versagen des Knaufs selbst von Bedeutung, sondern insbesondere auch die Tatsache, dass der Knauf im Falle eines Unfalls die Gefahr von Verletzungen der Insassen vergrößern kann; weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass sich der Knauf in der Bekleidung des Fahrzeugführers, z.B. im Ärmel, verfinge und momentan notwendige Lenkbewegungen behindere oder gar vermindere; eine erhebliche und vielfach nachgewiesene Gefahr gehe schließlich von dem vorstehenden Knauf beim Zurückschlagen des Lenkrades aus.

Konsequenz aus diesem Urteil des OLG-Celle ist, dass nachträglich angebrachte Drehknöpfe am Lenkrad eintragungspflichtig sind, da von Ihnen eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht. Eine positive Begutachtung ist nur unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen möglich.

Allein durch die Begutachtung des fachgerechten Anbau eines feststehenden Drehknopfes am Lenkrad durch den Sachverständigen kann die vom Drehknopf ausgehende Gefahr nicht gemindert werden. Aus diesem Grund dürfte ein solcherart ausgerüstetes Fahrzeug nur noch von Personen gefahren werden, die den Lenkraddrehknopf zum Bedienen des Fahrzeugs - z.B. durch Beschränkung der Fahrerlaubnis auf das Führen von Fahrzeugen, die mit einem Drehknopf am Lenkrad ausgerüstet sind - vorgeschrieben bekamen.

Da es aus sachverständiger Sicht nicht sinnvoll sein kann, die Benutzung eines Fahrzeugs nur auf solche Personen zu beschränken, die den Drehknopf am Lenkrad durch Beschränkung der Fahrerlaubnis vorgeschrieben bekamen, andererseits aber für den nicht körperbehinderten Fahrzeugführer ein montierter Drehknopf am Lenkrad eine vermeidbare zusätzliche Gefahr und Behinderung darstellt, sollen in Zukunft nur noch Drehknopfsysteme zur Montage an Lenkrädern eingetragen werden, die entweder über einen abnehmbaren Drehknauf verfügen, oder bei denen der Drehknauf selbst in die Ebene des Lenkradkranzes weggeklappt werden kann. Die Benutzung des aufgesteckten bzw. hochgeklappten Drehknopfes bleibt dabei dem Behinderten vorbehalten. Beim Vorliegen obiger Randbedingungen sind folgende Einträge im Fz.-Brief denkbar :

z.B. Eintrag unter Ziff.33: mit abnehmbarem Drehknopf am Lenkrad, Herst. Xxxxxxxxx Typ.Yyyyyyy; der Drehknopf darf nur aufgesteckt sein, wenn der Fz.-Führer durch Eintragung im Führerschein zur Benutzung eines Drehknopfes am Lenkrad verpflichtet wurde*

oder

z.B. Eintrag unter Ziff.33: mit abklappbarem Drehknopf am Lenkrad, Herst. Xxxxxxxxx Typ. Yyyyyy; der Drehknopf darf nur hochgeklappt sein, wenn der Fz.-Führer durch Eintrag im Führerschein zur Benutzung eines Drehknopfes am Lenkrad verpflichtet wurde*

Ist in einem Fahrzeug noch ein feststehender Drehknopf am Lenkrad angebracht und soll/kann dieser nicht durch einen abnehmbaren/hochklappbaren Knopf ersetzt werden, dann ist bei der Begutachtung eine Beschränkung auf Fahrzeugführer mit einer entsprechenden Einschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit Drehknopf am Lenkrad unter Ziff.33 im Fz.-Brief erforderlich.

Als Gebühr für das Eintragen des Lenkknopfes ist § 19 M ( mittlere Begutachtung ) zu erheben.

Wird im Rahmen einer HU ein nicht eingetragener nicht durch entsprechende Beschränkung der Fahrerlaubnis erforderlicher Drehknopf am Lenkrad festgestellt., dann ist der Kunde auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen. Der Drehknopf muß ausgebaut werden; auf dem Prüfbericht ist Mangel 304 Lenkrad zu markieren; bei sonstiger Mängelfreiheit ist unter Bemerkungen Lenkrad-Drehknopf wird ausgebaut zu vermerken und als Mängelgruppe ist GM zu markieren; die Plakette ist anzubringen.

(Quelle : OLG-Celle, Beschluss vom 19.11.1992 (Az. 5 Ss (Owi) 26/92))


home