TÜV-Gutachten Lenkradknauf
Nachträglicher Anbau eines Lenkknaufs.
§§ 19, 21, 29 StVZO
Das OLG-Celle hat mit Beschluss vom 19.11.92 (5Ss(Owi)26/92) entschieden, dass
nach Anbau eines Lenkknaufs an das Lenkrad einer Sattelzugmaschine die
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt.
Das OLG hat dazu ein Gutachten des KBA mit der Fragestellung eingeholt, ob der
Anbau eines Lenkknaufs die Lenkeinrichtung der Sattelzugmaschine in technischer
Hinsicht wesentlich verändert, so dass ein leichtes und sicheres Lenken des
Fahrzeugs beeinträchtigt sein kann oder Dritte gefährdet werden können.
Der Sachverständige hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhandensein des
Knaufs könne zu einer vermeidbaren Gefährdung des Fahrzeugführers und auch
anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dabei sei nicht nur das Versagen des Knaufs
selbst von Bedeutung, sondern insbesondere auch die Tatsache, dass der Knauf im
Falle eines Unfalls die Gefahr von Verletzungen der Insassen vergrößern kann;
weiterhin bestehe die Möglichkeit, dass sich der Knauf in der Bekleidung des
Fahrzeugführers, z.B. im Ärmel, verfinge und momentan notwendige
Lenkbewegungen behindere oder gar vermindere; eine erhebliche und vielfach
nachgewiesene Gefahr gehe schließlich von dem vorstehenden Knauf beim Zurückschlagen
des Lenkrades aus.
Konsequenz aus diesem Urteil des OLG-Celle ist, dass nachträglich angebrachte
Drehknöpfe am Lenkrad eintragungspflichtig sind, da von Ihnen eine nicht
unerhebliche Gefahr ausgeht. Eine positive Begutachtung ist nur unter den
nachfolgend genannten Voraussetzungen möglich.
Allein durch die Begutachtung des fachgerechten Anbau eines feststehenden
Drehknopfes am Lenkrad durch den Sachverständigen kann die vom Drehknopf
ausgehende Gefahr nicht gemindert werden. Aus diesem Grund dürfte ein
solcherart ausgerüstetes Fahrzeug nur noch von Personen gefahren werden, die
den Lenkraddrehknopf zum Bedienen des Fahrzeugs - z.B. durch Beschränkung der
Fahrerlaubnis auf das Führen von Fahrzeugen, die mit einem Drehknopf am Lenkrad
ausgerüstet sind - vorgeschrieben bekamen.
Da es aus sachverständiger Sicht nicht sinnvoll sein kann, die Benutzung eines
Fahrzeugs nur auf solche Personen zu beschränken, die den Drehknopf am Lenkrad
durch Beschränkung der Fahrerlaubnis vorgeschrieben bekamen, andererseits aber
für den nicht körperbehinderten Fahrzeugführer ein montierter Drehknopf am
Lenkrad eine vermeidbare zusätzliche Gefahr und Behinderung darstellt, sollen
in Zukunft nur noch Drehknopfsysteme zur Montage an Lenkrädern eingetragen
werden, die entweder über einen abnehmbaren Drehknauf verfügen, oder bei denen
der Drehknauf selbst in die Ebene des Lenkradkranzes weggeklappt werden kann.
Die Benutzung des aufgesteckten bzw. hochgeklappten Drehknopfes bleibt dabei dem
Behinderten vorbehalten. Beim Vorliegen obiger Randbedingungen sind folgende
Einträge im Fz.-Brief denkbar :
z.B. Eintrag unter Ziff.33: mit abnehmbarem Drehknopf am Lenkrad, Herst.
Xxxxxxxxx Typ.Yyyyyyy; der Drehknopf darf nur aufgesteckt sein, wenn der Fz.-Führer
durch Eintragung im Führerschein zur Benutzung eines Drehknopfes am Lenkrad
verpflichtet wurde*
oder
z.B. Eintrag unter Ziff.33: mit abklappbarem Drehknopf am Lenkrad, Herst.
Xxxxxxxxx Typ. Yyyyyy; der Drehknopf darf nur hochgeklappt sein, wenn der Fz.-Führer
durch Eintrag im Führerschein zur Benutzung eines Drehknopfes am Lenkrad
verpflichtet wurde*
Ist in einem Fahrzeug noch ein feststehender Drehknopf am Lenkrad angebracht und
soll/kann dieser nicht durch einen abnehmbaren/hochklappbaren Knopf ersetzt
werden, dann ist bei der Begutachtung eine Beschränkung auf Fahrzeugführer mit
einer entsprechenden Einschränkung der Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit
Drehknopf am Lenkrad unter Ziff.33 im Fz.-Brief erforderlich.
Als Gebühr für das Eintragen des Lenkknopfes ist § 19 M ( mittlere
Begutachtung ) zu erheben.
Wird im Rahmen einer HU ein nicht eingetragener nicht durch entsprechende Beschränkung
der Fahrerlaubnis erforderlicher Drehknopf am Lenkrad festgestellt., dann ist
der Kunde auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen. Der Drehknopf muß
ausgebaut werden; auf dem Prüfbericht ist Mangel 304 Lenkrad zu markieren; bei
sonstiger Mängelfreiheit ist unter Bemerkungen Lenkrad-Drehknopf wird ausgebaut
zu vermerken und als Mängelgruppe ist GM zu markieren; die Plakette ist
anzubringen.
(Quelle : OLG-Celle, Beschluss vom 19.11.1992 (Az. 5 Ss (Owi) 26/92))